Kurzer Prozess. Honecker & Genossern – ein Staat vor Gericht? Teil 4

In diesen Tagen vor 15 Jahren fand in Berlin der Prozess gegen Erich Honecker und drei weitere Angeklagte aus der DDR-Führungsriege statt. In drei Beiträgen wurde bereits an dieses Ereignis erinnert. Heute folgt ein weiteres, das vierte Kapitel auf der Grundlage des 1993 im Verlag Elefanten Press erschienenen Buches »Kurzer Prozess. Honecker & Genossen – Ein Staat vor Gericht?«, das nicht mehr im Handel ist.

Die Ankläger

Wenn sich die materielle Gewalt einer Idee bemächtigt . . .

Der 30. November 1992 war Christoph Schaefgens großer Tag. Darauf hatte der Chefankläger der Berliner Staatsanwaltschaft und Leiter der Arbeitsgruppe Regierungskriminalität, die von manchem als erster Schritt zur Wiedereinführung der von der sozial-liberalen Koalition abgeschafften politischen Abteilungen der Staatsanwaltschaften gesehen wird, lange und intensiv hingearbeitet: Er verlas die Anklage gegen Erich Honecker, Heinz Keßler, Fritz Streletz und Hans Albrecht. Die ursprünglich ebenso Beschuldigten Willi Stoph und Erich Mielke waren zu diesem Zeitpunkt ihrer körperlichen Gebrechen wegen aus dem Strafverfahren schon ausgeschieden.

Schaefgen, der offiziell gar nicht zu den Anklageverfassern gehört, ließ es sich nicht nehmen, die Schrift kraft seines Amtes selbst zu vorzutragen. Dazu nahm er sogar die ermüdenden Antragsschlachten der ersten vier Verhandlungstage in Kauf. Er wollte zur Stelle sein, wenn die große Stunde schlug. Sein Platz im Gerichtssaal war zur Linken des Gerichts – er saß damit als einziger etwa in gleicher Höhe mit dem Richter. Von hier trug er am fünften Verhandlungstag kurz vor zwölf 20 Minuten lang konzentriert vor, was er aus der Hunderte Seiten umfassenden Anklageschrift für das Bedeutsamste hielt.

Richter Bräutigam hatte aus »prozessökonomischen Gründen« die Zahl der zur Verhandlung vorgesehenen 68 Todesfälle für Honecker auf 13 reduziert und war bei den anderen Angeklagten ebenso verfahren. Das hatte der Staatsanwaltschaft missfallen, sah sie damit doch ihre Fleißarbeit abgewertet. Zu einem förmlichen Protest konnte sie sich dennoch nicht aufraffen, denn sie wollte das Verhältnis zum Vorsitzenden Richter nicht belasten.

Der 55jährige Schaefgen sah das Werk von zwei Jahren intensiver Ermittlungsarbeit gekrönt. Unmittelbar nach der Vereinigung hatte ihn Berlins Justizsenatorin Jutta Limbach zum Leiter der Arbeitsgruppe Regierungskriminalität berufen. Sie dürfte ihn seiner konservativen Denkungsart ebenso wie der ihm nachgerühmten Sorgfalt und Gründlichkeit wegen ausgewählt haben, brauchte man doch für diesen diffizilen »Job«, wie er seine Arbeit selbst sieht, einen Mann, der zielstrebig vorangeht, sich dabei aber keine offensichtlichen Blößen gibt. Und Schaefgen erfüllte diese Erwartungen, obschon sowohl der Auftrag als auch die Materie dieser 24monatigen Tätigkeit nicht ohne Probleme waren. Galt es doch nicht – wie in der Regel – von einer Tat her dem vermeintlichen Täter sein Verbrechen zu beweisen, sondern zu einem Täter die Tat zu liefern, auf dass man ihn verurteilen könne. Der starke öffentliche Druck, der nach Bestrafung Honeckers und anderer Politbüro-Mitglieder verlangte, bestimmte das Vorgehen. Und aus dem Bemühen, die Inkrimierten unbedingt vor Gericht zu bekommen, sollten mitunter groteske Anklagen und Prozessabläufe erwachsen . . .

Doch nicht nur Teile der Bevölkerung, sondern vor allem Angehörige der neuen politischen Klasse in den östlichen Bundesländern forderten ein härteres Vorgehen gegen die alte DDR-Führung. Die von vielen als halbherzig empfundene Behandlung Honeckers und seiner Führungmannschaft löste besonders bei diesen um Akzeptanz ringenden Politikern Kritik aus. Je größer angesichts der sich verschärfenden Widersprüche im Gefolge des Einigungsprozesses deren Legitimationsprobleme wurden, desto dringender verlangten sie die Abrechnung mit ihren Vorgängern. Schon der 1934 aus Deutschland in die USA emigrierte Politologe und Jurist Otto Kirchheimer erkannte in seinem Standardwerk über »Politische Justiz«, dass politische Prozesse das Ziel haben können, errungene Machtpositionen zu erhalten und zu festigen. »Ihrerseits können solche Bemühungen um die Wahrung des Status quo vorwiegend symbolisch sein oder sich konkret gegen bestimmte, sei es potentielle, sei es bereits in vollem Ausmaß wirksame Gegner richten.« Die wachsende Unzufriedenheit der Bevölkerung mit den neuen Regierenden, ihre dadurch bedingte Bereitschaft zu oft spektakulären Protestaktionen und nicht zuletzt das wider alles Erwarten stabil bleibende Wählerpotential der PDS wurden als alarmierende Anzeichen schleichenden Machtverfalls begriffen, die nach Gegenstrategien verlangten. Mangels positiver, zukunftsweisender Konzepte bot sich dafür faktisch nur die Rückkehr zu den »Schlachten von gestern« an. Sie erfolgreich zu schlagen, war jedoch auf der Basis der sogenannten Kleinkriminalität nicht möglich; die Justiz musste sich notgedrungen kapitalen Verbrechen zuwenden. Berlins Justizsenatorin Jutta Limbach zum Verfahren gegen Honecker und andere: »Schließlich handelt es sich nicht um Alltagskriminalität, sondern um Unrecht, das durch einen Herrschaftsapparat ausgelöst worden ist.«

Nichtsdestotrotz wurde an der Fiktion des »unpolitischen Prozesses« festgehalten. Jutta Limbach definiert den politischen Prozess als einen solchen, der dazu dient, »politisch Andersdenkende zu disziplinieren, auszuschalten, um ein System, also zum Beispiel im Falle der DDR eine totalitäre Herrschaft zu stabilisieren«. Zugleich bestreitet sie solche Motive für das Berliner Gericht: »Herr Honecker mag ein politischer Gegner sein, aber die Prozesse werden nicht geführt, um ihn zu disziplinieren oder um seine Macht zu unterminieren. Herr Honecker ist bereits von der Bevölkerung der DDR verabschiedet worden.« Aber sie räumt auch ein, »dass Herr Honecker natürlich eine politische Funktion inne hatte, dass es sich natürlich bei diesen Prozessen auch um die durch einen politischen Herrschaftsapparat ausgelösten Unrechtstaten handelt. Aber gleichwohl wird hier die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Totschlag, für Körperverletzung und für Freiheitsberaubung geprüft.« Bundeskanzler Kohl, der die Rückholung Honeckers aus Moskau »mit einer gewissen Genugtuung« zur Kenntnis nahm, sieht diesen politischen Zusammenhang zwar ebenfalls, lehnt es aber vehement ab, »dass man aus einem solchen Vorgang womöglich eine Art politischen Prozess konstruiert.«

Wie oft im Leben, sind derlei Wünsche die eine Seite, die Wirklichkeit jedoch ist eine andere. Der politische Charakter eines Strafprozesses ist nicht davon abhängig, ob man ihn will, sondern auf welcher Basis, mit welchen Zielen und unter welchen Begleitumständen er abläuft. Die Grundlage des Honecker-Prozesses aber sind nun einmal politische Entscheidungen zu Anfang der 60er Jahre. Darauf wurde bereits verwiesen, und in diesem Punkt haben die Auslassungen des Hauptangeklagten am 3. Dezember 1992 ihre Logik – unabhängig davon, ob man die seinerzeitigen und vor allem auch die späteren politischen Entscheidungen bezüglich der Mauer für richtig hält oder nicht. Gerade auch westliche Politiker haben das lange so gesehen und darauf ihre Politik aufgebaut – die neue Ostpolitik erst der Großen Koalition und dann der SPD-geführten Regierung der Bundesrepublik zu Ende der 60er und am Beginn der 70er Jahre ebenso wie die gleichzeitige Entschärfung des Unruheherdes Westberlin durch die Westalliierten und die Sowjetunion, den KSZE-Prozess des folgenden Dezenniums und nicht zuletzt den »Wandel durch Annäherung« bis fast zum letzten Tag der Regentschaft des nunmehrigen Beschuldigten Honecker. Die Londoner »Financial Times« konzediert diesem, »dass er, indem er die Grenzen der früheren Deutschen Demokratischen Republik >verteidigte< – wenn auch in einer unangenehmen Weise – er gleichzeitig die Nachkriegsordnung verteidigte, die der größte Teil der Welt bequem, wenn nicht gar annehmbar fand«.

Dass eine solche politische Entscheidung ihre praktischen Konsequenzen hat, die für einzelne Menschen grausam sein können, ist keine neue Erkenntnis der Politik – und nicht nur Honecker nannte in seiner Verteidigungsrede Beispiele, vom Vietnamkrieg bis zur amerikanischen Grenada-Invasion, von Großbritanniens Nordirland-Politik bis zu bundesdeutschen Waffenlieferungen in Krisengebiete. Es wird auch abzuwarten sein, inwieweit politische Entscheidungen unserer Tage – ob über internationale militärische Einsätze an Brennpunkten dieser Welt oder über die Einschränkung des Asylantenstromes nach Deutschland – nicht ebenfalls Mechanismen in Gang setzen, die sich letztlich gegen das »Leben und die körperliche Unversehrtheit« auch unschuldiger Menschen richten.

Jedenfalls fand sich selbst bei der Behandlung des Falles »Mauer« die politische Führung der Bundesrepublik und Berlins zu einer differenzierten Betrachtung fähig, sobald es in ihr Kalkül passte. Als im Herbst 1992 Michail Gorbatschow Ehrenbürger Berlins wurde, spielte dessen Rolle zumindest bei der Aufrechterhaltung des »antifaschistischen Schutzwalles« keine Rolle. Aber noch 1986 hatte der damalige KPdSU-Generalsekretär ins Gästebuch der Stadtkommandantur geschrieben. »Am Brandenburger Tor kann man sich anschaulich davon überzeugen, wieviel Kraft und wahren Heldenmut der Schutz des ersten sozialistischen Staates auf deutschem Boden vor den Anschlägen des Klassenfeindes erfordert. . .« Und zwei Jahre später erklärte Gorbatschows Sprecher Gerassimow – wenn auch auf ausdrücklichen Wunsch der DDR, die durch öffentliche, die Mauer in Frage stellende Äußerungen aus Moskau alarmiert war -, »dass die Grenzanlagen zwischen der DDR und Berlin (West) so lange existieren werden, wie die Ursachen bestehen, die ihre Errichtung erforderlich gemacht haben«.

Neben die gewissermaßen objektiven Aspekte des Politischen in einem solchen Strafprozess treten zwangsläufig subjektive, aus politischen Intentionen abgeleitete Faktoren. Schon als Honecker noch bei Pfarrer Holmer in Lobetal ein zeitweiliges Refugium gefunden hatte, kündigte der damalige Staatssekretär bei der Berliner Justizsenatorin, Wolfgang Schomburg, an: »Wir können nur dann noch in den Spiegel gucken, wenn es uns gelingt, die zur Verantwortung zu ziehen, die die Befehle erlassen haben.« Der seinerzeitige Justizminister Klaus Kinkel stellte Ende 1991 in diesem Sinne an die Justiz eine Aufgabe und begründete sie ohne Zweifel politisch: »Wir wollen und müssen etwas tun, damit es nicht zu Frustrationen bei den Betroffenen und in der Bevölkerung kommt.« Schon vorher, als die Prozesse gegen einzelne Grenzsoldaten, die letzten also in der Befehlskette, begannen, wurde daraus der vielstrapazierte Satz, man dürfe die Großen nicht laufen lassen, wenn man die Kleinen hänge.

Und der Bundesgerichtshof griff de facto diesen Gedanken auf, indem er sein Grundsatzurteil zu den sogenannten Mauerschützenprozessen mit der in der Sache zutreffenden und zugleich richtungweisenden Bemerkung abschoss: »Die Angeklagten standen in der militärischen Hierarchie ganz unten. Sie sind in gewisser Weise auch Opfer der mit dieser Grenze verbundenen Verhältnisse. Wie die Verteidigung zutreffend ausgeführt hat, haben Umstände, die die Angeklagten nicht zu vertreten haben, dazu geführt, dass sie vor Funktionsträgern, die über einen größeren Überblick und eine differenziertere Ausbildung verfügten, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden sind.«

Genau hier knüpfte die Anklage an. Sie brauchte die Verfahren gegen Grenzsoldaten als Basis des Vorgehens gegen die Befehlsgeber, und sie brauchte einen höchstrichterlichen Entscheid, um alle juristischen Zweifel (und auch Selbstzweifel) hinsichtlich des Honecker-Prozesses ausräumen zu können. Aber sie brauchte eigentlich genauso den Beleg für die Haupttäterschaft der politischen Führung der DDR hinsichtlich der Toten an der Mauer. Dazu suchte sie fieberhaft nach einem ausdrücklich formulierten Schießbefehl, der sie aller weiteren Beweislast enthoben hätte. Als der nicht zu finden war, verlangte Jutta Limbach im Frühjahr 1992, die Zusammenhänge zwischen den Befehlsgebern und den Ausführenden müssten im einzelnen durch das Studium der verschiedensten Archive nachgewiesen werden. Es müsse geklärt werden, welches Wissen Honecker und andere tatsächlich von den Todesschüssen an der Mauer gehabt hätten. Es gelte, den Ursachenzusammenhang zwischen der Anordnung Honeckers und den Todesfällen zu beweisen.

So kam es schließlich zu jener mehrhundertseitigen Anklageschrift, in der es heißt: »Den Angeschuldigten wird folgendes zur Last gelegt: In Ausübung ihrer vorgenannten politischen Ämter, insbesondere als Mitglieder des in Strausberg bei Berlin tagenden Nationalen Verteidigungsrates (NVR), eines selbständigen, in der Verfassung der DDR verankerten obersten kollektiven Führungsorgans der Landesverteidigung, das militärische Kommandogewalt über alle bewaffneten Kräfte der DDR ausübte, waren die Angeschuldigten maßgeblich an der Errichtung bzw. dem nachfolgenden Ausbau der Grenzsperranlagen zur damaligen Bundesrepublik Deutschland in ihren damaligen Grenzen und dem Westteil Berlins am bzw. nach dem 12. August 1961 beteiligt.

Am 12. August 1961 ordnete der Angeschuldigte Honecker als Sekretär des NVR und Sekretär für Sicherheitsfragen beim Zentralkomitee der SED an, die Grenzanlagen um Berlin (West) und die Sperranlagen zur Bundesrepublik Deutschland auszubauen, um ein Passieren unmöglich zu machen. Diese Entscheidung trugen die Angeschuldigten Mielke und Stoph als Mitglieder des NVR mit. Der Angeschuldigte Stoph nahm am Abend des 12. August 1961 die erforderlichen Einweisungen in die bevorstehenden Maßnahmen vor. Dementsprechend wurden in den frühen Morgenstunden des 13. August die Sperranlagen errichtet, wobei die Grenzposten in der Folgezeit verpflichtet waren, auf Flüchtlinge auch mit tödlicher Wirkung zu schießen.

In der Folgezeit liefen bei dem Angeschuldigten Honecker Informationen über erfolgreiche sogenannte Grenzdurchbrüche von Ost nach West ein. Darauf ordnete der Angeschuldigte Honecker am 20. September 1961 im Beisein des Angeschuldigten Mielke an, gegen >Verräter und Grenzverletzer< die Schusswaffe anzuwenden und ein Beobachtungs- und Schussfeld in der Sperrzone zu schaffen. In den nachfolgenden Sitzungen legte der NVR unter Beteiligung der Angeschuldigten fest oder bestätigte durch widerspruchslose Erörterung und Zustimmung zu Grenzsicherungsfragen, dass durch die Angehörigen der Grenzsicherungskräfte von der Schusswaffe gegenüber Flüchtenden auch mit tödlicher Wirkung Gebrauch zu machen sei und dass lebensgefährdende Minensperren zu errichten seien.«

Honecker fand diese Argumentation so absurd, dass er sich in seiner Erklärung vor Gericht darüber lustig machte: »Diese historische Sicht spricht für sich. Der Sekretär für Sicherheitsfragen des ZK der SED ordnete 1961 ein welthistorisches Ereignis an. Das übertrifft noch die Selbstironie der DDR-Bürger, die die DDR als die größte DDR der Welt bezeichneten. . . Jeder macht sich vor der Geschichte so lächerlich, wie er will und kann.«

Ernster gemeint war die Kritik, die der Präsident des Berliner Landgerichts, Manfred Herzig, schon im Dezember 1991 an dem Honecker-Verfahren übte. »Ich bin sehr erstaunt, mit welchem Eifer zur Zeit versucht wird«, sagte er damals, »eines verstockten Greises habhaft zu werden. Dieser Eifer steht im umgekehrten Verhältnis zu den gegenwärtigen Möglichkeiten der Strafjustiz, die DDR-Vergangenheit zu bewältigen.« Herzig befürchtete, dass der Honecker-Prozess »ein Prozess ohne Ende wird, der die Erwartungen, die die Leute mit Recht haben, letztlich enttäuscht.«

Sowohl Jutta Limbach als auch der Generalstaatsanwalt beim Kammergericht, Dieter Neumann, wiesen diese Auffassung zurück. Die Senatorin sah die Berliner Justiz für das Großverfahren gegen Honecker und andere gerüstet: »Es gibt keine Kapitulation der Berliner Justiz vor Beweisschwierigkeiten in Bezug auf die Regierungskriminalität in der früheren DDR.«

Die Hartnäckigkeit, mit der die Berliner Anklagebehörde politisches Handeln ohne hinreichende Beachtung der Umstände und Bedingungen allein als Kriminalfall zu sehen versuchte, nährte bei vielen, die dem Rechtsstaat von vornherein skeptisch gegenüberstehen, den Verdacht, mit dem Honecker-Prozess ginge es der beamteten Justiz um mehr als die Bestrafung einiger alter Männer. Sie sahen darin die Absicht, mit dem Verdikt über Honecker und Genossen gleichzeitig ein Urteil über die untergegangene DDR zu fällen, das diese nicht nur moralisch und politisch, sondern darüber hinaus gerichtsnotorisch in den Orkus der Geschichte verbannt. Und sie ordneten das ein in anhaltende Bemühungen der westdeutschen Politik, eine Alternative zur eigenen Macht auf deutschem Boden nicht zuzulassen – und sei sie noch so unzulänglich.

Dementsprechend hatte das Wirken der westdeutschen politischen Klasse, schon ehe die DDR am 7. Oktober 1949 – in Reaktion auf die Konstituierung der Bundesrepublik Deutschland einen Monat zuvor – ins Leben getreten war, darauf abgezielt, den östlichen und derzeit sowjetisch besetzten Teil Deutschlands zurückzuholen. Im Juli 1947 erklärte der damalige bayerische SPD-Vorsitzende Wilhelm Hoegner, dass angesichts der realen Lage zunächst auf die Trennung der drei westlich besetzten Zonen von der Ostzone orientiert werden müsse. Aber: »Das soll aber selbstverständlich keine dauernde Trennung der Ostzone nach sich ziehen; vielmehr ist zu hoffen, dass die Konsolidierung der Verhältnisse in den Westzonen zwangsläufig den Anschluss der Ostzone nach sich zieht.«

Nach dem Oktober 1949 bestand dieses Ziel unverändert fort. Der DDR wurde von Anfang an jede Staatsqualität abgesprochen – übrigens bis in die 70er Jahre hinein. Zwei Wochen nach ihrer Gründung sprach die Alliierte Hohe Kommission der Regierung der DDR jede Befugnis ab, für Ostdeutschland oder gar für Gesamtdeutschland zu sprechen. Folgerichtig verkündete Bundeskanzler Adenauer am Tag darauf in einer Regierungserklärung, dass sich die Bundesrepublik als der einzige Staat verstehe, der berechtigt sei, im Namen Deutschlands und des deutschen Volkes zu sprechen. Dabei verstanden die Politiker der Bundesrepublik die Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands – im Gegensatz zu ihren wortreichen Erklärungen – nie als eine Vereinigung im Sinne des Zusammenwachsens zweier unnatürlich getrennter Teil, sondern es ging schon damals ausschließlich um den Anschluss des einen, vom Westen nicht als souveräner Staat akzeptierten Teils an den anderen, als freiheitlich apostrophierten Staat.

Alle politischen Entwicklungen, die dem entgegenstanden, wurden in der Folgezeit abgeblockt. Adenauer lotete 1952 nicht einmal aus, ob die Stalin-Note mit ihrer prinzipiellen Zusage freier Wahlen auch im Osten Deutschlands wenigstens einen Ansatzpunkt für eine echte Vereinigung bot. Er setzte mit ideologischer Sturheit auf den Separatweg Westdeutschlands und verlangte das in wiedererwachender Großmannsucht auch von anderen. Beredter Ausdruck dafür war die 1955 verkündete Hallstein-Doktrin, die alle Staaten mit Abbruch ihrer Beziehungen zur BRD bedrohte, die die DDR völkerrechtlich anerkannten. Gegenüber Jugoslawien und Kuba wurde diese Drohung wahrgemacht; gegenüber vielen anderen Ländern fungierte sie als Abschreckungsmittel, sich der DDR zu nähern. Wie die Abgrenzungsbemühungen der DDR, so nahmen auch die Berührungsängste der Bonner Republik vor dem ostdeutschen Staat mitunter groteske Formen an. Wenn einerseits Honecker seine Grenzwächter beauftragte, gewissermaßen für die Unverletzlichkeit des DDR-Staatsemblems Sorge zu tragen, so mochte die Bundesrepublik dieses Emblem im »Geltungsbereich des Grundgesetzes« nicht dulden. Vor allem Sportler und Künstler, die sich damit schmückten, wurden mit Start- und Auftrittsverboten belegt. Der ideologische Spagat der einen Seite fanden im Kopfstand der anderen seine Entsprechung.

Erst die sozial-liberale Koalition ab 1969 trug den Realitäten zwischen den beiden Deutschlands Rechnung und leitete eine schrittweise Normalisierung der Beziehungen ein – bis hin zum Abschluss des Grundlagenvertrages 1972. Und dennoch blieb der Alleinvertretungsanspruch im Prinzip aufrechterhalten, am deutlichsten erkennbar im Spruch des von Bayern angerufenen Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1973. Darin heißt es: »Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert. Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht >Rechtsnachfolger< des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat >Deutsches Reich< – in Bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings >teilidentisch< . . . Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den >Geltungsbereich des Grundgesetzes<, fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland.« Und schließlich: »Die Deutsche Demokratische Republik gehört zu Deutschland und kann im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht als Ausland angesehen werden.«

Trotz aller Abkommen und Vereinbarungen zwischen den beiden deutschen Staaten und offensichtlich weitgehend normaler Beziehungen zwischen ihnen in den Folgejahren blieb diese Position des obersten deutschen Verfassungsgerichts stets ein Essential Bonner Deutschlandpolitik. Jetzt wird es aktiviert und für die juristische Abarbeitung des DDR-Regimes, des Sündenfalls deutscher Geschichte genutzt. Wer dagegen Stellung bezieht, erhält eine Antwort, die ihn insofern nicht hätte überraschen dürfen – zum Beispiel aus der Feder des kurzzeitigen Bundesverteidigungsministers Rupert Scholz: »So kann nur der argumentieren, der in Wahrheit die deutsche Teilung ebenso wie Honecker und seine Leute wollte, der die DDR als wirklich anderen, souveränen Staat anerkennen wollte, der den Schutzanspruch des bundesdeutschen Strafrechts für alle Deutschen also am liebsten aufgegeben hätte.«

Hinter dem Kampf der BRD gegen den anderen Staat auf deutschem Boden stand aber stets nicht nur staats- oder völkerrechtliches Interesse. Die ideologischen Erklärungsmuster, die die dogmatische und das Individuum in vielem missachtend Politik der DDR prägten, ließen sich – mit umgekehrtem Vorzeichen und in unterschiedlicher Intensität – auch im Agieren der Bundesrepublik ausmachen. Die antikommunistische Traditionslinie seit Marx und Engels wurde im bundesrepublikanischen Staat nahtlos fortgeführt – und nach dem Krieg zumindest durch die Justiz mit weitaus größerem Einsatz in der Rechtspraxis materialisiert als etwa die Abrechnung mit dem Nationalsozialismus. Zwar war Honecker damals nicht – wie 1935, als ihn die Gestapo in Berlin festnahm und in Moabit zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilte – greifbar, doch die BRD-Justiz hielt sich an seine in Westdeutschland lebenden und arbeitenden Genossen. Otto Kirchheimer schrieb dazu Anfang der 60er: »Die Bundesrepublik Deutschland hat schon 1951 ein umfassendes Netz gesetzlicher Sicherheitsbestimmungen geschaffen, das sie seitdem ständig vergrößert, um jeden Hasser und jeden Hetzer (etwa Hitlerscher Schattierungen), der sich aus der Zone gemäßigter Kritik hinauswagen sollte, einzufangen. Bis jetzt ist diese Gesetzgebung überwiegend dazu benutzt worden, die blassen Spuren der politischen Betätigung von Kommunisten systematisch, ohne Aufregung, mit geschäftsmäßiger Routine auszumerzen.«

Von 1953 bis 1958 leitete die politische Justiz der Bundesrepublik 56 955 Ermittlungsverfahren wegen Hochverrats, Staatsgefährdung und Landesverrats ein, davon allein 12 600 im Jahre 1957 und 13 823 1958. Von 1960 bis 1966 waren es 72 809 Verfahren, davon 1960 13 076, 1961 gar 14 028 und 1962 12 109. Nicht alle diese Untersuchungen richteten sich gegen Kommunisten; hierüber gab es keine gesonderte Statistik. Doch können Verfahren gegen Rechtsradikale ihrer geringen Zahl wegen vernachlässigt werden. Alexander von Brünneck, der sich speziell mit der Verfolgung Linker in der Bundesrepublik befasste, gibt an, dass sich unter den insgesamt 10 022 staatsanwaltlichen Ermittlungen des Jahres 1963 beispielsweise nur 177 gegen Rechtsextremisten befanden. Angesichts der hohen Zahl der Ermittlungsverfahren hielten sich die Verurteilungen in Grenzen. Aber immerhin wurden wegen der genannten politischen Delikte von 1950 bis 1966 insgesamt 6758 Menschen verurteilt, allein 1655 im Jahre 1953.

Höhepunkt des Vorgehens der politischen Justiz der Bundesrepublik gegen Kommunisten war ohne Zweifel das KPD-Verbot am 17. August 1956, durch das die weitere legale Tätigkeit der Partei unmöglich gemacht wurde. Es folgten Verurteilungen von Funktionären der FDJ, der Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft, des FDGB sowie solcher Organisationen wie des «Deutschen Arbeiterkomitees gegen die Remilitarisierung Deutschlands« und der «Sozialistischen Aktion«. Die Begründung lautete stets: Fortsetzung der Arbeit der verbotenen KPD.

Dem Zugriff nach links seitens der politischen Justiz stand die totale Blindheit der Göttin Justitia gegenüber, wenn Delikte in anderen politischen Himmelsrichtungen geortet und gesühnt werden sollten. Weder die Verbrechen des Nationalsozialismus noch solche Angriffe gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit wie die Ermordung des unbeteiligten Studenten Benno Ohnesorg bei einer Demonstration gegen den persischen Schah 1967 fanden eine Ahndung, die wenigstens annähernd im gerechten Verhältnis zu den Gesinnungsstrafen gegen Kommunisten stand. Und auch Fahnenflüchtige der DDR-Grenztruppen, die auf ihrem Weg in den Westen den einstigen Kameraden erschossen, konnten auf mildernde Umstände und Gnade rechnen, »Fluchthelfer« sogar auf direkte und indirekte Unterstützung.

Der ideologische Hintergrund solcher Entscheidungen wird im Umgang mit der dahingegangenen DDR jetzt wieder schlaglichtartig deutlich. Der konservative Historiker Ernst Nolte lieferte dazu sogar eine theoretische Begründung, als er vor einiger Zeit in der »Frankfurter Allgemeinen« die «DDR« – nicht ganz unzutreffend – bereits in den revolutionären Ereignissen von 1918/19 und im antifaschistischen Widerstand ausmachte und daraus schlussfolgerte: »Es hilft kein Drehen und Wenden: Diejenigen, welche die DDR längst vor ihrer faktischen Entstehung fürchteten und hassten, waren nicht von vornherein im Unrecht.«

Und sie fürchten diese so unzulängliche und nun zerbrochene DDR offensichtlich heute noch. Angesichts der Verwerfungen beim Vollzug der deutschen Einheit und den daraus resultierenden scharfen sozialen Widersprüchen soll die Alternative, so defekt und lebensuntüchtig sie auch war, restlos vergessen gemacht werden. Schon am 3. Januar 1991 schrieb die FAZ: »Es kommt nicht darauf an, die Bundesrepublik zu verändern, sondern darauf, die alten Hochburgen der SED zu schleifen.« Mit solcher Motivation erklärte sich auch Kirchheimer das »intensive Interesse, das ein neu etabliertes Regime den Taten und Untaten seiner Vorgänger zuwendet; es sucht sie als verächtliche Kreaturen hinzustellen und benutzt die gerichtliche Erörterung der jüngsten Vergangenheit dazu, die breiteste Öffentlichkeit davon zu überzeugen, dass das Land denen, die es aus dem Sumpf der Korruption und des Verrats befreit haben, in alle Ewigkeit Dank und Treue schulde . . .« Die aus dem Osten Deutschlands stammende Bundesministerin Angela Merkel bestätigte Kirchheimer ganz aktuell, als sie ihre Hoffnungen an den Honecker-Prozess formulierte: »Viele flüchten vor ihnen (den Problemen in den neuen Bundesländern – P. R.) in eine verklärende DDR-Nostalgie: >Früher war doch vieles besser.< Ich hoffe, dass der Honecker-Prozess mit dazu beitragen wird, die DDR so zu sehen, wie sie wirklich gewesen ist.« Der damalige Vorsitzende des CSU-Landesgruppe im Bundestag und jetzige Bundespostminister Wolfgang Bötsch forderte von der Justizministerin sogar das Verbot der früheren DDR-Staatssymbole Hammer und Sichel (er meinte wohl: Zirkel – P. R.), »um einer verklärenden DDR-Nostalgie rechtzeitig und entschieden vorzubeugen«.

Denn das Urteil über die DDR ist längst fertig – sie gilt als »Unrechtsstaat von Anfang an«. Gemessen wird sie am angeblich idealen Vorbild der Bundesrepublik, das – zumindest im Vergleich zur DDR – über jeden Zweifel erhaben sei. Auch hier folgt das Szenario den Kirchheimerschen Erkenntnissen: »Die Versuchung liegt nahe, sich einen idealen Normalstaat auszudenken, der in seinen Rechtsvorschriften und organisatorischen Vorkehrungen den Mindestanforderungen der Achtung der Menschenwürde genügt und das Gegenmodell eines État criminel darstellt. Angesichts seiner grundsätzlichen Geringschätzung des Menschen und seiner Misshandlung der von ihm Beherrschten könnte ein >verbrecherischer Staat< gewiss nicht verlangen, dass seinen Taten Vertrauen entgegengebracht, den Handlungen seiner Bediensteten die Präsumption der Rechtmäßigkeit eingeräumt werde. Gibt es aber einen solchen Staat, gibt es ein Staatsgebilde, das der Konstruktion der verbrecherischen Organisation im Sinne des Londoner Abkommens über die Kriegsverbrechen entspräche?«

Dies ist für die Justiz der Bundesrepublik kein wirkliches Problem mehr. Ihr Urteil über den »Unrechtsstaat« DDR ist bereits gesprochen. Wie die Berliner Justizsenatorin Jutta Limbach stellt sie die Gesetze der DDR grundsätzlich in Frage: »Ich frage zuerst: Um was für ein Staatswesen handelt es sich eigentlich, genügt es staatsethischen und demokratischen Mindestanforderungen, wo jeder durch Wahlen und öffentliche Meinungsbildung an solchen Gesetzestexten wenigstens mittelbar mitwirken kann? Das ist der eine Ausgangspunkt, und da fällt das Urteil für die DDR schon recht negativ aus, weil ich meine, dass deren Gesetzgebungsverfahren nicht staatsethischen Mindestanforderungen entsprochen hat – die Mauer ist ja sinnfälliger Ausdruck für die mangelnde Legitimität dieses Grenzregimes und des Grenzgesetzes.«

Was für die DDR gewiss in vielen Fällen zutraf, wird hier pauschalisiert. Auch im Urteil des Berliner Landgerichts gegen vier ehemalige Grenzsoldaten vom 20. Januar 1992 findet sich eine Formulierung über die DDR, nach der »dessen Machthaber im übrigen durch nichts legitimiert waren«. Mit diesem »Ceterum censeo« enthebt sich die Justiz der Bundesrepublik jeder weiteren Prüfung; sie schafft gewissermaßen eine »Lex DDR«, die es objektiv ermöglicht, jedes Handeln für diesen Staat unter Strafe zu stellen. Auch das hatte Kirchheimer schon festgestellt: »Zentral bleibt immer die Frage, wie die Taten oder Unterlassungen derer beurteilt werden solle, die unter einem beseitigten Regime amtiert hatten. Hier können aus der Unbestimmtheit oder Neuheit der Normen, die auf die Tatsachen und Ereignisse des gestürzten Staatsgebildes angewandt werden sollen, unzählige rechtliche Komplikationen entstehen. Für die Gerichte eines entschlossenen Nachfolgeregimes sind solche Schwierigkeiten allerdings nie zu unüberwindlichen Barrieren geworden.«

Die offizielle Jurisprudenz der Bundesrepublik beruft sich bei der Behandlung von DDR-Taten gern auf den Umgang mit NS-Verbrechen. Zwar hebt sie stets die Unvergleichbarkeit hervor, jedoch nur, um im nächsten Atemzug eben diesen Vergleich zu ziehen. Auch Jutta Limbach betont, »dass wir beim Nationalsozialismus von einer Perversion des Rechts sprechen müssen, dass da Menschen industriell vernichtet worden sind. Das ist einzigartig, das kann man mit keinem anderen Staatsunrecht vergleichen.« Und dann fügt sie hinzu: »Wir haben in beiden Fällen totalitäre Staatsformen, Diktaturen vor uns. Nur das Ausmaß der Verkommenheit war unterschiedlich.« Auch das Landgericht, dessen Urteil gegen vier Grenzsoldaten bereits zitiert wurde, räumt hinsichtlich der Verbrechen des nationalsozialistischen Unrechtsregimes ein, dass diese »in der Ungeheuerlichkeit ihres Ausmaßes mit dem hier in Rede stehenden Sachverhalt nicht vergleichbar sind«. Zugleich aber stützt sich gerade dieses Urteil auf Präzendenzentscheidungen des Bundesgerichtshofes aus den 50er Jahren, die für Fälle nationalsozialistischer Untaten formuliert wurden und erklärt dazu: »Gleichwohl hat die Kammer keine Bedenken, dieser Rechtsprechung auch im vorliegenden Falle zu folgen; denn der Schutz menschlichen Lebens gilt ganz generell und kann nicht vom Eintritt einer bestimmten Anzahl von Tötungen abhängig sein.« Auch Jutta Limbachs Absicht, die geplante Forschungs- und Dokumentationsstätte des Berliner Senats zur Justiz des Nationalsozialismus durch die Darstellung von DDR-Unrecht zu erweitern, verrät, dass in ihrem Verständnis die Gemeinsamkeiten überwiegen.

Von diesem Ausgangspunkt her bezieht sich die heutige Beurteilung zum Beispiel des Grenzregimes der DDR auf sogenannte naturrechtliche Überlegungen. Diese haben ihre Grundlage vor allem in einem Aufsatz des liberalen Rechtswissenschaftlers Gustav Radbruch aus dem Jahre 1946, in dem er ausgehend von konkreten Fällen der Aburteilung von untergeordneten, gleichwohl aber schuldig gewordenen Stützen des Nationalsozialismus die Frage aufwirft, wie weit das positive, das geschriebene Recht trägt und wo es so ungerecht wird, dass man übergeordneten Gesichtspunkten den Vorrang geben muss. Er findet schließlich einen salomonischen und daher erheblich auslegbaren Kompromiss zwischen der Rechtssicherheit der geschriebenen Gesetze und der vermuteten größeren Gerechtigkeit eines Naturrechts: »Der Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit dürfte dahin zu lösen sein, dass das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig ist, es sei denn, dass der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, dass das Gesetz als >unrichtiges Recht< der Gerechtigkeit zu weichen hat. Es ist unmöglich, eine schärfere Linie zu ziehen zwischen den Fällen des gesetzlichen Unrechts und den trotz unrichtigen Inhalts dennoch geltenden Gesetzen . . .«

Die nazistischen Verbrechen, so folgerte daraus der Bundesgerichtshof 1951, verstießen gegen den »Kernbereich des Rechts«, also gegen »als unantastbar angesehene Grundsätze des menschlichen Verhaltens, die sich bei allen Kulturvölkern auf dem Boden übereinstimmender sittlicher Grundanschauungen im Laufe der Zeit herausgebildet haben und die als rechtlich verbindlich gelten, gleichgültig, ob einzelne Vorschriften nationaler Rechtsordnungen es zu gestatten scheinen, sie zu missachten.« Gerade nach diesem Maßstab wird auch bewertet, was sich an den Grenzen der DDR abspielte. Danach werden Grenzsoldaten verurteilt, und dies steht im Hintergrund der Anklage gegen Honecker und Genossen.

Das gleichartige Herangehen an die Massenverbrechen in der Zeit des Hitlerfaschismus einerseits und an die Willkür des »realen Sozialismus« andererseits, die Reduzierung der Unterschiede zwischen Nationalsozialismus und DDR-Regime auf das »Ausmaß«, den »Umfang« von Verbrechen, letztlich also auf eine quantitative Größe, trägt gewollt oder ungewollt dazu bei, zum einen die besondere Qualität des wahrhaft verbrecherischen NS-Regimes vergessen zu machen und zum anderen die DDR-Wirklichkeit eben doch dem Hitlerfaschismus gleichzustellen.

Honeckers Rechtsanwalt Wolfgang Ziegler, der zum Tun und Lassen seines Mandanten als führender DDR-Politiker durchaus eine zwiespältige Meinung hat, zieht hier eine ganz klare Linie: »Das Vorgehen des Nationalsozialismus läßt sich mit der Situation an der Mauer nicht vergleichen. Das verbietet sich schon deshalb, weil – das mag für die Opfer und ihre Angehörigen sehr hart klingen – nicht zu leugnen ist: Derjenige, der sicherlich aus guten Gründen fliehen wollte, der wusste ja, was auf ihn zukommt. Er hatte zumindest das Wahlrecht. Er konnte entscheiden – begebe ich mich in diese Gefahr oder nicht? Er wurde nicht willkürlich vom Staat in diese Situation gebracht, sondern er hatte zumindest eine Wahlmöglichkeit.« Die deportierten und später vergasten Juden jedoch besaßen diese Wahlfreiheit nicht. Allein Rasse und Geburt waren ausschlaggebend für ihre Ermordung. Diese besondere Qualität des Holocaust ist es, die für Ziegler eine Berufung auf das Naturrecht ausschließt.

Nichtsdestotrotz hat sich der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 3. November 1992 in seiner Entscheidung zur Berufung zweier Grenzsoldaten gegen ihr Urteil erneut auf dieses »überpositive Recht« zurückgezogen, obwohl die bundesdeutsche Justiz in zahlreichen NS-Prozessen auf seine Anwendung verzichtete.

Exemplarisch dafür wohl die Einstellung des Verfahrens gegen den SS-Obersturmbannführer Strippel 1967 durch den Leitenden Oberstaatsanwalt beim Landgericht Hamburg, Dr. Münzberg. Er, der nach der Wende in der DDR als stellvertretender Generalstaatsanwalt nach Mecklenburg-Vorpommern importiert wurde, verfügte diesen Einstellungbeschluss trotz der Ermordung von 20 Kindern, vier Pflegern und 24 sowjetischen Kriegsgefangenen in der Hamburger Schule am Bullenhuser Damm. Ihm erschienen die Beweise gegen Strippel als unzureichend, und im übrigen – so schrieb er in seiner Begründung – sei den Kindern »über die Vernichtung ihres Lebens hinaus kein weiteres Übel zugefügt worden, sie hatten insbesondere nicht besonders lange seelisch und körperlich zu leiden. . . Die Erhängung der Kinder erfüllt nach alledem, unter so grausigen Bedingungen auch immer sie geschah, nicht das Tatbestandsmerkmal der Grausamkeit«. Auch den Pflegern habe ihr Tod – sie waren erhängt worden – »keine über die Vernichtung des Lebens hinausgehende Qualen bereitet und ist auch aus sonstigen Gesichtspunkten nicht unmenschlich gewesen«. Und die ermordeten Kriegsgefangenen hatten zwar keine Wahlmöglichkeit, aber Dr. Münzberg fand: »Alle diese Häftlinge mussten stündlich damit rechnen, von der SS liquidiert zu werden.« Mithin hätten sie ihr Schicksal »zumindest geahnt, und sie waren aus diesem Grunde nicht arglos.« Ein erneuter Anlauf 1987, Strippel zur Verantwortung zu ziehen, scheiterte nun am Gericht- diesmal deswegen, weil das jahrzehntelang verschleppte Verfahren den Angeklagten »in eine nicht mit medizinischen Maßnahmen abwendbare Lebensgefahr gebracht« hätte. Es müsse berücksichtigt werden, dass »der schwerkranke und affektlabile Angeschuldigte sich in einer Hauptverhandlung dem Vorwurf eines unter schrecklichen Umständen begangenen Mordes ausgesetzt sehen würde. Diesem Vorwurf müsste er sich unter großer Anteilnahme der Öffentlichkeit stellen, die ihn aufgrund veröffentlichter Auszüge des Beweismaterials für schon überführt hält.«

Diese Tatsachen und Zusammenhänge zeigen, dass die durch das DDR-Regime zu verantwortenden Straftaten aus einer anderen, nämlich unversöhnlicheren ideologischen Sicht beurteilt werden als die Verbrechen des Nationalsozialismus. Oberstaatsanwalt Schaefgen erhebt das Verfahren gegen Honecker und Genossen gar in den Rang eines Präzedenzfalles: »Nur weil es ein Politiker war, der das Töten befohlen hat, soll es nicht möglich sein, ihn zu bestrafen? Der Strafprozess wird auch feststellen müssen, was Politiker dürfen und was nicht.« Dieses an und für sich lobenswerte Unterfangen macht sich allerdings dadurch verdächtig, dass sich die bundesdeutsche Justiz erst jetzt darauf besinnt, wo es ihr darum geht, den ideologische Gegner zu bekämpfen. Gegenüber nationalsozialistischen Verbrechern wurde und wird bis zum heutigen Tage nicht annähernd rigoros vorgegangen.

Vor der Umdeutung der Geschichte nach ideologischen Maßstäben – in totalitären Staaten ohne Zweifel mit besonderer Perfektion betrieben – ist auch der demokratische Staat nicht gefeit. Immer finden sich Apologeten des Systems, die ungeachtet der historischen Wahrheit ihre subjektiven Ansichten zur Betrachtungsweise der Wirklichkeit erheben. »Die Ideologie, von der sich die Rechte frei wähnte, strömt nun, da es die Linke nicht mehr gibt, als frei flottierendes Bedürfnis ins rechte Lager«, schrieb die Hamburger »Zeit« wenige Wochen vor Beginn des Honecker-Prozesses. Und am Tag seiner Eröffnung warnte aus dem Ausland die Wiener Zeitung »Der Standard«: »Er wird mindestens ebensoviel über die Schuld der alten Machthaber wie über das Geschichtsverständnis der neuen Herren in Deutschland aussagen . . . Die Reife einer Demokratie erweist sich unter anderem an ihrem Umgang mit ihren Gegnern, am Einschätzungsvermögen der Gefährlichkeit ihrer Feinde und an der Wahl der Waffen, mit denen sie sie bekämpft. In Deutschland scheinen die Vertreter der Demokratie das Augenmaß verloren zu haben.«

Dies gilt zumindest für einige besonders Militante in puncto DDR-Gegnerschaft. Sie kritisieren sogar den Bundesgerichtshof dafür, dass er das Recht der DDR nicht in Bausch und Bogen verdammt hat, sondern »lediglich« an einer Art Über-Recht zu messen versucht. »Das, was man >DDR-Recht< nennt und als kaschiertes Unrecht kennt, sollte heute erst gar nicht in Betracht gezogen werden. Auch nicht entfernt sollte der Eindruck erweckt werden, als sei an der absurden These vom >Rechtsstaat DDR< etwas dran, die neuerdings von Sympathisanten kolportiert wird«, schrieb die »Welt«. Und manche, so der schon genannte Rupert Scholz, wollen das Vorgehen der bundesdeutschen Justiz gegen DDR-Täter sogar über die Praxis der Nürnberger Prozesse erheben. »Ging es in Nürnberg um Siegerrecht«, schrieb er, »so geht es bei Honecker um die Durchsetzung des Rechtsstaates.« Der niederländische Rechtsanwalt Pieter Bakker Schut nannte dieses Herangehen »typisch deutsch«. Es sei »der Versuch, die Geschichte wegzuwischen. Damals die Geschichte des Faschismus, die nie bewältigt worden ist, die man immer wieder weggedrückt hat, und jetzt die Geschichte des Sozialismus, die ausgelöscht werden soll, obwohl beides unvergleichlich ist. Das geht hin bis zu Straßenumbenennungen, die Geschichtsverfälschung sind.«

Im Gerichtssaal fanden diese Rechtsaußen der deutschen Politik ihren Vertreter vor allem im Anwalt der Nebenklägerin Irmgard Bittner. Deren Sohn Michael wurde am 24. November 1986 von zwei Grenzsoldaten erschossen, als er versuchte, in Glienicke/Nordbahn mit einer Leiter die Mauer zu überwinden. Seine Mutter erfuhr nichts davon. Es wurde ihr im Gegenteil gesagt, er sei von einer »kriminellen Menschenhändlerbande« in die BRD ausgeschleust worden; zur Täuschung erließ das Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte sogar einen Haftbefehl. Erst nach der Wende erhielt sie Gewissheit vom Tod ihres damals 25jährigen Jungen – ein tragisches Schicksal, das so nicht nur durch das formale Grenzregime zu erklären ist, sondern wo darüber hinaus ungesetzliche Handlungen vorliegen. Irmgard Bittner war nur einmal im Gerichtssaal – am Tag, als Erich Honecker seine Erklärung abgab. Sie vermisste bei ihm jedes Wort der Reue; bitter ihr Urteil: »Er ist nur ein kleiner erbärmlicher Wicht.«

So verständlich ihr Zorn aus dem persönlichen Schicksal heraus, so unangemessen war dennoch das, was ihr Anwalt Hanns-Ekkehard Plöger in ihrem Namen vor Gericht veranstaltete. Nicht, dass er sie konsequent vertrat und unnachsichtig die Bestrafung Honeckers forderte, ist ihm vorzuwerfen, sondern die demagogische und die Würde des Verfahrens beschädigende Art und Weise, in der er dies tat. Der Rechtsanwalt, der sich bisher in Berlin vor allem in zahlreichen Nebenämtern – als Geschäftsführer der Berliner Juristenball GmbH, Präsident des Berliner Volleyballverbandes, Präsidiumsmitglied des Deutschen Motoryachtverbandes, Vorsitzender des Berliner Motoryachtverbandes, Vorstandmitglied des TUS Lichterfelde; für all diese Titel braucht er eine vierseitige Visitenkarte – einen Namen gemacht hatte, charakterisierte bereits am zweiten Verhandlungstag selbst, wozu er den Prozess verkommen lassen wollte, zu einem »Possenspiel«. Das tat er denn gleich drei Tage später, als er in einem Schriftsatz verlangte: »Die Nebenklage möchte Gewissheit erhalten, dass der Mitangeklagte Erich Honecker auch tatsächlich der frühere Staatsratsvorsitzende ist.« Schließlich habe sich Honecker sieben Monate in der chilenischen Botschaft in Moskau befunden – »ausreichend Gelegenheit zum Rollentausch«. Zur Identitätsüberprüfung könnten Fingerabdrücke genommen und die Narben des Angeklagten begutachtet werden, am besten durch ihn selbst: »Denn auch Ärzte sind keine heiligen Kühe.« Zugleich lehnte er weitere Gutachter zur Prüfung von Honeckers Gesundheit ab, damit »der Prozess nicht zum Ärztekongress heruntergewirtschaftet wird«.

Das hinderte Plöger jedoch keineswegs, vier Wochen später den in gleicher Weise wie er umstrittenen Mediziner Julius Hackethal als »Obergutachter« mit in den Verhandlungssaal zu bringen, denn jetzt ging es um die Durchsetzung des Grundsatzes, den er bereits am 7. Dezember formuliert hatte: »Wir kämpfen um jeden Tag, den Honecker im Gefängnis verbringen muss.« Hackethal verkündete darauf in der Bild-Zeitung, die – so besagen Gerüchte – außer ihm auch Plöger selbst als Nebenklage-Vertreter für Irmgard Bittner angeheuert haben soll, Honecker sei »voll verhandlungs- und haftfähig«. Die Gutachter hätten »von Tuten und Blasen keine Ahnung«, da sie ja immer nur Leichen untersuchten, und übrigen käme es ihm so vor, als ob sie »von der gegnerischen Anwaltschaft engagiert worden wären«.

Neben dem augenscheinlichen Eindruck, dass es Hanns-Ekkehard Plöger ganz entscheidend um die eigene Profilierung ging, verrieten seine Eskapaden auch eine vulgärpopulistische Taktik, die sich weniger sachlicher Argumente bediente als auf emotionales Hochpoetische des »gesunden Volkszorns« abzielte. Am Tag, als Christoph Schaefer die Anklage verlas, schleuderte Plöger Honecker entgegen, er habe »seine Ehre verwirkt«. Verteidiger Nicolas Becker erinnerte daran, woher diese Floskel stamme – aus dem Volksgerichtshof Roland Freislers. Plöger verfolgte von Anfang die Linie, nicht nur die Angeklagten und ihre Verteidiger als Gegner zu betrachten, sondern auch Richter Bräutigam, nachdem dieser auf seine Clownerien nicht eingegangen war. Hatte er anfangs noch frohlockt: »Bräutigam und ich sitzen doch in einem Boot.«, so warf er ihm bald vor, die »Täter mit Glacehandschuhen« anzufassen und eine »Bewältigungsstrategie ohne Konfliktbereitschaft« zu verfolgen. Schließlich war Plöger das Zünglein an der Waage, als sich Bräutigams Sturz abzeichnete – allerdings erwies sich das für seine Zielstellung im Prozess als kontraproduktiv. Zuvor hatte der Anwalt sogar der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, auch sie sei nun in die Nähe der Angeklagten gerückt.

Durch seine oft unsinnigen und den Gang der Verhandlung immer wieder verzögernden Anträge lenkte der Nebenkläger-Anwalt das Verfahren objektiv von dem ab, was zur Sprache zu bringen eigentlich sein Auftrag hätte sein sollen – die Schüsse an der Mauer und ihre Opfer. Was er verlangte, war nicht Aufklärung und Gerechtigkeit, sondern billige Rache. Stolz verkündete er kurz vor Weihnachten, nicht zuletzt aufgrund seines Einsatzes müsse Honecker »als Atheist Weihnachten in Moabit verbringen. Jeder Tag Honeckers in Haft ist ein Gewinn für den Rechtsstaats und eine Genugtuung für die Opfer.« Als sich Anfang Januar abzeichnete, dass der Gesundheitszustand des Hauptangeklagten seinen Verbleib im Prozess unmöglich macht, erfand Plöger – assistiert von Hackethal – plötzlich den Fuchsbandwurm als das tatsächliche Leiden Honeckers. Als Jäger und Pilzesammler könne dieser sich einen solchen Schmarotzer zugezogen haben; er müsse nur entfernt werden – und der Prozess könne auch mit einem solchen »Fußkranken« weitergehen.

Negative Reaktionen einiger Politiker – so des schon genannten Rupert Scholz, der Jugendministerin Angela Merkel, des sächsischen Innenministers Heinz Eggert und seines Kollegen im Umweltressort, Arnold Vaatz – auf die Einstellung des Prozesses gegen Honecker zeigten, dass sie in der Sache mit Plöger übereinstimmten, ohne seine Fäkaliensprache zu übernehmen. Auch andere waren über den Ausgang des Verfahrens gewiss nicht glücklich, vor allem sicher jene, die bereits vor seiner Eröffnung erheblichen Druck auf die Justiz ausgeübt hatten, um ihm die gewünschte Richtung zu geben. Schon im Sommer 1991 hatte der damalige Bundesjustizminister Kinkel über das Strafmaß für den Hauptangeklagten sinniert. Er sah ihn bereits damals als Anstifter zum Totschlag überführt. Darauf stünden mindestens fünf und höchstens 15 Jahre, in besonders schweren Fällen könne aber auch »auf lebenslänglich erkannt werden«. Sein Staatssekretär Reinhard Göhner befand einige Monate später: »Die Rechtslage ist klar. Wegen der Grenz- und Mauermorde kann es zur Anklage und Verurteilung kommen.« Und auch er hatte das Urteil so gut wie in der Schublade: Lebenslänglich. Da er zugleich die Berliner Justiz wegen ihrer Langsamkeit bei der Fertigstellung der Anklageschrift kritisierte, wurde dieser Eingriff in die vermeintlich unabhängige Rechtsprechung selbst Jutta Limbach zu viel. Die Frage, ob eine Sache ausermittelt und zur Anklage reif sei, »beurteile im Land Berlin noch immer die Staatsanwaltschaft und weder die Justizsenatorin noch gar ein unzuständiger Bundespolitiker«, konterte sie.

Solche Geplänkel änderten jedoch nicht, sondern bestätigten eher den grundsätzlichen Eindruck, dass es beim Honecker-Prozess um die Durchsetzung eines alten ideologischen Ziels gehe – dem am Boden liegenden Gegner den letzten, den tödlichen Schlag zu versetzen, damit er künftig nicht mehr existent sei. Die Prozesse gegen Grenzsoldaten stellten dafür die Ouvertüre dar, eine Art Experimentierfeld. Und obwohl ihre Resultate zwiespältig waren, ging man unter der Losung, man könne die Kleinen nicht hängen und die Großen laufen lassen, in die nächste Runde – den Prozess gegen Honecker und Genossen.

Die Anklageschrift, die dafür in vielen Monaten zusammengeschrieben worden war, läßt jedoch Sachkunde über Ursachen und Zusammenhänge des Mauerbaus, das Grenzregime und seinen Hintergrund sowie die tatsächliche Verstrickung der Angeklagten kaum erkennen.

Wie war das in den Monaten vor dem 13. August 1961? Gab es einen »Schießbefehl«, und in welcher Weise wurde er angewandt? Welche Rolle spielten Honecker und andere tatsächlich bei der Grenzsicherung der DDR?

Diese Fragen müssen objektiv, das heißt unter Berücksichtigung aller Faktoren geklärt werden. »Denn wenn wir uns über das Gebot der Bestimmtheit von Straftatbeständen und über das Erfordernis des individuellen Schuldnachweises hinwegsetzen, bereiten wir einem politisch-moralischen Fundamentalismus den Weg, der allmählich die totalitären Züge des Systems annimmt, das wir in der Vergangenheit bekämpft haben«, sagte Jutta Limbach. Wo sie recht hat, hat sie recht.